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Die Berufshaftpflichtversicherung ist seit August 2011 verpflichtend für Ärzte.
Sie deckt Schäden, die die versicherte Person Dritten zufügt - sowohl Personen-, Sach- als auch Vermögensschäden.
Bundesgesetzblatt Ärzte Berufshaftpflicht [Download Link]
Die Verpflichtung zum Abschluss und Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung für die freiberufliche ärztliche (zahnärztliche) Tätigkeit, für Gruppenpraxen in Form einer GmbH und private Krankenanstalten wurde mit 19.8.2010 vom Nationalrat beschlossen. Seit August 2011 werden freiberuflich tätige Ärzte und Gruppenpraxen ebenso wie auch Zahnärzte und Ambulatorien eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen müssen. Sie können allerdings bereits jetzt Ihre Berufshaftpflichtversicherung bei uns abschließen. Damit sind Sie und Ihre Klienten auf der sicheren Seite.
Die Berufshaftpflichtversicherung muss unter anderem folgende Kriterien erfüllen:
eine Mindestversicherungssumme i.H.v. 2 Millionen Euro pro Schadenfall, wobei die Haftungshöchstgrenze pro Jahr
- für freiberufliche ärztliche Tätigkeit das 3-fache (mind. 6 Mio.) der Mindestversicherungssumme
- für Gruppenpraxen in der Rechtsform einer GmbH und für private Krankenanstalten das 5-fache (mind. 10 Mio.) der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten darf.
Gesetzlich verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung für freiberufliche Zahnärztinnen und Zahnärzte
Die oben genannten Bestimmungen gelten ebenfalls für freiberufliche Zahnärztinnen und Zahnärzte.
Beratung:
Gerne informieren wir Sie über die Leistungen und Möglichkeiten die Ihnen die Berufshaftpflichtversicherung bietet. Darüberhinaus können Sie unbürokratisch und kostengünstig Ihre gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung bereits jetzt bei uns eindecken. |